Die wichtigsten Bausteine bei der Einrichtung
Ein sicheres Firmenhandy entsteht nicht durch eine einzelne Einstellung, sondern durch mehrere Bausteine, die zusammenspielen. Diese sechs sollten bei jeder Einrichtung sitzen.
01Automatische Registrierung
Mit Apple Business (früher Apple Business Manager), der Zero-Touch-Registrierung von Android Enterprise oder Samsung Knox Mobile Enrollment werden neue Geräte beim ersten Einschalten automatisch Ihrem MDM zugeordnet. Voraussetzung ist in der Regel der Kauf über einen teilnehmenden Händler. Mitarbeitende packen das Gerät aus, melden sich an und erhalten Apps und Einstellungen automatisch.
02Updates und Apps
Viele Sicherheitslücken werden erst durch Updates geschlossen. Das BSI empfiehlt deshalb, die automatische Update-Funktion zu aktivieren. Im MDM sehen Sie zusätzlich, welche Geräte veraltet sind, und verteilen dienstliche Apps zentral.
03Sperre und Verschlüsselung
PIN, Passwort oder Biometrie schützen vor unbefugtem Zugriff. Die Speicherverschlüsselung ist bei modernen Smartphones voreingestellt. Das MDM prüft, ob sie aktiv ist, und setzt Mindestanforderungen an die Bildschirmsperre durch.
Zur IT-Sicherheit04Fernsperre und Fernlöschung
Geht ein Gerät verloren, sperren Sie es aus der Ferne und löschen bei Bedarf die dienstlichen Daten oder das ganze Gerät. Wichtig ist ein klarer Ablauf: Wer meldet den Verlust, wer löst die Sperre aus und wer lässt die SIM-Karte sperren?
Zu Mobile Security05Microsoft 365 auf dem Handy
Outlook, Teams, OneDrive und die Office-Apps lassen sich mit Microsoft Intune verwalten. Schutzrichtlinien für Apps verhindern zum Beispiel, dass Firmendaten in private Apps kopiert werden, auch auf Geräten ohne vollständige Verwaltung. Dazu gehört eine Anmeldung mit zweitem Faktor.
Zu Microsoft 36506Datenschutz und Mitarbeiterinformation
Ein MDM kann technisch vieles erfassen. Richten Sie es so ein, dass nur erhoben wird, was für Sicherheit und Verwaltung nötig ist, und informieren Sie Ihr Team vorab verständlich darüber. Gibt es einen Betriebsrat, ist er bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind, zu beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).